BFH Beschluss v. - VII S 37/14

Entscheidung über Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts durch Einzelrichter

Gesetze: RVG § 1 Abs. 3, RVG § 33 Abs. 8, RVG § 33 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Das Gericht entscheidet nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I 2013, 2586) über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X E 2/14, BFH/NV 2014, 894, und vom XI E 1/14 —nicht veröffentlicht—, zu § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).

2 2. Die von dem Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagten begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG kommt nicht in Betracht, da sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert —auch ohne gerichtliche Festsetzung— (vgl. , BFH/NV 2012, 1154)— nicht fehlt. Dieser ergibt sich zweifelsfrei in Höhe der Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer IV. Quartal 2004 und I. Quartal 2005 (14.176 €, vgl. die Berechnung in der Einspruchsentscheidung).

3 3. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 507 Nr. 4
TAAAE-85271