BGH Urteil v. - XI ZR 355/18

(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)

Gesetze: § 1 Abs 3 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 1 Halbs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 1 Halbs 2 RVG, § 139 Abs 1 GVG

Instanzenzug: Az: I-31 U 42/17vorgehend Az: 14 O 149/15nachgehend Az: XI ZR 355/18 Beschlussnachgehend Az: GSZ 1/20 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger nur einen Teil der Berufungsanträge mit einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € weiterverfolgt. Der die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf bis 35.000 € festgesetzt.

2Der Antragsteller beantragt gemäß § 33 RVG, den Wert des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

3Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, da sich im vorliegenden Verfahren die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht hier der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers, da der Kläger den Antragsteller beauftragt hatte, die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang zu prüfen.

4Allerdings stellt sich die Frage, ob über den Antrag der Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden hat oder ob aus § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt.

51. a) § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl. I S. 718; künftig: KostRMoG) geschaffen worden ist und seit dem gilt, regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG wie folgt: "Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde."

6Gleichwohl haben die Zivilsenate weiterhin in der von § 139 Abs. 1 GVG vorgesehenen Besetzung über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG entschieden (BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 266/05, JurBüro 2007, 315, vom - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 3, vom - Xa ZR 34/08, juris und vom - II ZR 233/09, AGS 2013, 238). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, einer Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG stehe entgegen, dass bei dem Bundesgerichtshof Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen seien, und auf die Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 GKG Bezug genommen ( aaO).

7b) § 66 GKG ("Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde"), der ebenfalls durch das KostRMoG geschaffen worden ist, enthält in Abs. 6 Satz 1 die folgende Regelung: "Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde."

8Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG weiterhin der Senat funktionell zuständig ist, da nach § 139 Abs. 1 GVG - im Gegensatz zu §§ 75, 122 Abs. 1 GVG für die Landgerichte und Oberlandesgerichte - bei dem Bundesgerichtshof die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist (, NJW-RR 2005, 584; in diesem Sinne auch RiZ (R) 1/05,NJW-RR 2006, 1003 Rn. 2 f. zu § 61 Abs. 2 DRiG). In der Folge haben sämtliche Zivilsenate des Bundesgerichtshofs weiterhin in der von § 139 Abs. 1 GVG vorgesehenen Besetzung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG entschieden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZB 7/10, juris Rn. 2, vom - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148 Rn. 2, vom - III ZR 198/05, juris, vom - III ZB 12/14, juris Rn. 2 mwN, vom - IV ZR 247/10, juris Rn. 2, vom - IV ZR 252/13, juris Rn. 1, vom - VI ZR 53/08, juris, vom - VII ZR 33/13, juris Rn. 1, vom - VIII ZB 86/09, juris Rn. 2, vom - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43, vom - IX ZB 49/12, juris Rn. 1, vom - Xa ZB 2/10, juris Rn. 1, vom - XI ZR 229/06, juris Rn. 1 und vom - XII ZR 35/05, juris; ebenso zur Erinnerung gegen den Kostenansatz nach dem seit dem geltenden § 57 Abs. 1FamGKG: , juris Rn. 3 ff.).

9c) Damit entsprach die Annahme, der Gesetzgeber habe mit den durch das KostRMoG geschaffenen § 66 Abs. 6 GKG und § 33 Abs. 8 RVG keine gegenüber § 139 Abs. 1 GVG vorrangige Spezialregelung der funktionellen Zuständigkeit beim Bundesgerichtshof geschaffen, der einhelligen Auffassung aller Zivilsenate, auch wenn bereits damals anerkannt war, dass es sich bei dem Gerichtsverfassungsgesetz nur um eine Teilregelung der Gerichtsverfassung handelt, die durch Spezialgesetze ergänzt wird (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, S. VII und Einl. Rn. 2; ebenso jetzt Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, S. V und Einl. Rn. 2; MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl. 2008, Einl. GVG Rn. 2; ebenso jetzt MünchKommZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, Vor § 1 GVG Rn. 2), und die Senate nur dann in der vollen Besetzung nach § 139 Abs. 1 GVG entscheiden, soweit nicht eine andere Besetzung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 139 Rn. 1; ebenso jetzt Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 139 Rn. 1).

102. Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl. I S. 2586, künftig: 2. KostRMoG), das am in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber § 1 Abs. 3 RVG und § 1 Abs. 5 GKG angefügt, in denen jeweils bestimmt ist: "Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

11Auf der Grundlage dieser Neuregelung in § 1 Abs. 5 GKG hat der I. Zivilsenat des , NJW 2015, 2194 Rn. 4 ff.) entschieden, dass für Rechtsmittelverfahren, die nach dem beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind, an der bisherigen Rechtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit des Senats für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG nicht festgehalten werden kann, da die Neuregelung nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung dient, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist. Dem sind alle Zivilsenate wie auch der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs gefolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZR 59/16, juris Rn. 2, vom - III ZB 65/15, juris Rn. 2, vom - IV ZR 30/18, juris Rn. 1, vom - V ZR 158/15, juris, vom - VI ZR 305/18, juris Rn. 2, vom - VII ZR 99/14, juris Rn. 4, vom - VIII ZB 62/15, juris Rn. 1, vom - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1, vom - X ZR 54/11, MDR 2016, 241 Rn. 4, vom - XI ZB 12/12, WM 2016, 256 Rn. 6 und vom - AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 6; ebenso zu Erinnerungen gemäß § 57 FamGKG: BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 622/14, juris Rn. 1 und XII ZB 57/15, juris Rn. 1).

123. Es stellt sich die Frage, ob dementsprechend die - ebenfalls mit Wirkung zum erfolgte - Einfügung von § 1 Abs. 3 RVG zur Folge hat, dass abweichend von § 139 Abs. 1 GVG auch zur Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG bei dem Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen ist. Die veröffentlichte Rechtsprechung der Zivilsenate zu dieser Frage ist uneinheitlich.

13a) Bis Februar 2017 haben die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs ungeachtet der seit April 2015 geänderten Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 GKG über Anträge nach § 33 RVG weiterhin in der Besetzung von fünf Richtern entschieden, ohne die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu thematisieren (BGH, Beschlüsse vom - I ZB 61/13, juris Rn. 4 ff., vom - XI ZR 60/15, juris, vom - V ZR 49/15, AGS 2017, 136, vom - II ZR 137/15, juris Rn. 1 f., vom - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 und vom - V ZR 49/15, juris).

14b) Die ersten beiden Entscheidungen, in denen für die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof von der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ausgegangen worden ist, sind im März 2017 und im März 2018 ergangen (BGH, Beschlüsse vom - X ZB 11/16, juris Rn. 1 und vom - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 12).

15Im Übrigen haben die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs bis Mitte 2018 weiterhin in der Besetzung von fünf Richtern über Anträge nach § 33 RVG entschieden (BGH, Beschlüsse vom - I ZR 59/15, juris, vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 ff., vom - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 sowie I ZB 105/16, juris, vom - I ZB 45/16, WRP 2018, 349, vom - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 67, vom - I ZB 17/17, WRP 2018, 950, vom - IV ZR 238/17, juris und vom - IV ZR 461/15, juris; ebenso Beschluss vom - RiZ (R) 2/14, juris).

16c) In der Zeit seit Juli 2018 sind einerseits weitere Entscheidungen in der von § 139 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung getroffen worden (BGH, Beschlüsse vom - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 156 f., vom - I ZB 68/17, juris, vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 ff., vom - IV ZR 238/17, juris, vom - IX ZR 108/18, juris und vom - XII ZR 29/19, juris).

17Andererseits haben mehrere Zivilsenate, zum Teil in Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters angenommen (BGH, Beschlüsse vom - III ZR 187/17, juris Rn. 2, vom - VII ZR 228/16, juris, vom - I ZR 168/17, juris, vom - VII ZR 168/17, juris, vom - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, 34, vom - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5, vom - II ZB 13/18, AGS 2020, 239, vom - I ZB 39/19, WRP 2020, 736 Rn. 3, vom - VIII ZR 383/18, juris Rn. 14, vom - I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. sowie I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff., vom - I ZB 97/19, juris Rn. 3 und vom - I ZB 14/19, juris Rn. 3). In diesen Beschlüssen wird die Annahme der funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters zum Teil nicht begründet oder zur Begründung nur auf die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG, manchmal auch auf vorangegangene gleichgerichtete Entscheidungen verwiesen. Eine nähere Begründung, die die vorangegangenen gegenteiligen Entscheidungen und die Entwicklung der Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 Abs. 6 GKG berücksichtigt, findet sich nur in den Beschlüssen vom (I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. und I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff.).

18Unter diesen Umständen ist eine Vorlage gemäß § 132 Abs. 4 GVG geboten. Die im Beschlussentwurf formulierte Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung; ihre Beantwortung durch den Großen Senat ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

III.

19Nach Auffassung des Senats ist die vorgelegte Rechtsfrage zu bejahen.

201. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Auslegung von § 139 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 GKG in der seit dem geltenden Fassung, nach der über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nicht auf § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG übertragen werden.

21§ 1 Abs. 3 RVG sieht - wie § 1 Abs. 5 GKG - einen Vorrang der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vor den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften nur für die Verfahren der Erinnerung und der Beschwerde vor. Bei dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG handelt es sich aber nicht um ein solches Verfahren, sondern um ein Antragsverfahren, das auf die erstmalige Festsetzung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswerts gerichtet ist, wenn sich diese Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt (vgl. Kroiß in Mayer/ Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 1). Anders als § 1 Abs. 5 JVEG, der ebenfalls durch das 2. KostRMoG eingefügt worden ist und nach dem die Vorschriften des JVEG "über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde" den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen, ist die gerichtliche Festsetzung in § 1 Abs. 3 RVG nicht genannt. Damit schreibt § 1 Abs. 3 RVG nach seinem Wortlaut für die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 1 RVG nicht ausdrücklich eine andere Besetzung als die von der Grundregel des § 139 Abs. 1 GVG normierte (vgl. dazu Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 139 Rn. 1) vor.

22Der Gesetzeswortlaut hat für die vorgelegte Rechtsfrage erhebliche Bedeutung, da das Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter den Grundsätzen des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt (BVerfG, NJW-RR 2010, 268 Rn. 22 und NZS 2011, 133 Rn. 17) und nach dieser Vorschrift Regelungen über den gesetzlichen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen, welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken (vgl. BVerfGE 95, 322, 329 mwN; BVerfGK 3, 192, 194).

232. Nach der Auffassung des XI. Zivilsenats ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, dass abweichend von dem Wortlaut von § 1 Abs. 3 RVG mit der Einfügung dieser Vorschrift auch für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG die Zuständigkeit des Einzelrichters begründet werden sollte.

24Durch das 2. KostRMoG sind neben § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 3 RVG wortgleiche Vorschriften in § 1 Abs. 6 GNotKG und § 1 Abs. 2 FamGKG eingefügt worden, die sich auf den gleichzeitig - als Nachfolgeregelung zu § 14 Abs. 2 bis 9 KostO - geschaffenen § 81 GNotKG sowie den seit dem geltenden § 57 FamGKG beziehen, die ihrerseits jeweils mit "Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde" überschrieben sind und in deren Absatz 6 bzw. Absatz 5 wie in § 66 Abs. 6 GKG die Zuständigkeit des Einzelrichters angeordnet ist.

25Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG wird die Einfügung von § 1 Abs. 3 RVG wie folgt begründet: "Der vorgeschlagene neue Absatz dient der Klarstellung. Auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 GNotKG-E wird verwiesen." (BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 266). Diese Begründung lautet: "Absatz 6 soll die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahin gehend klären, dass die kosten-rechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des FamFG." (BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 154). Dagegen heißt es in der Begründung zu dem neuen § 1 Abs. 5 GKG: "Der vorgeschlagene neue Absatz dient der Klarstellung. Auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 GNotKG-E wird verwiesen. Ferner soll dadurch die Frage dahingehend geklärt werden, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist." (BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 243).

26Abgesehen davon, dass die Begründung zu § 1 Abs. 3 RVG nicht auf diese zusätzliche Begründung zu § 1 Abs. 5 GKG - auf die der , NJW 2015, 2194 Rn. 6) maßgeblich abstellt - Bezug nimmt, ist in letzterer nur von einer Klärung der Zuständigkeit des Einzelrichters "in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren" die Rede. Um ein solches Verfahren handelt es sich aber - wie oben ausgeführt - bei einem Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG nicht.

273. Die hier vertretene Auslegung von § 139 Abs. 1 GVG, § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG führt nicht dazu, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG leer liefe.

28Auch § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 6 GNotKG und § 1 Abs. 2 FamGKG haben für den Bundesgerichtshof Bedeutung nur hinsichtlich eines Teils der darin genannten Verfahrensarten, und zwar nur hinsichtlich der Vorschriften des jeweiligen Gesetzes über die Erinnerung. Denn eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG, § 57 Abs. 3 und 7 FamGKG nicht statt und eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Erinnerung ist aufgrund von § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG sowie nach § 57 FamGKG (vgl. BeckOK KostR/Laube, 30. Edition Stand , § 57 FamGKG Rn. 102) nicht möglich.

29Im RVG ist in § 56 die Möglichkeit einer Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse nach § 55 RVG vorgesehen, für die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG § 33 Abs. 8 RVG entsprechend gilt. Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine solche Erinnerung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 RVG - wie aus § 1 Abs. 5 GKG für eine Erinnerung nach § 66 Abs. 6 GKG - die Zuständigkeit des Einzelrichters. Damit wird durch die hier vertretene Auslegung nicht das gesetzgeberische Ziel verfehlt, beim Bundesgerichtshof in kostenrechtlichen Nebenverfahren eine Entscheidung durch den Einzelrichter zu ermöglichen.

304. Nach der Auffassung des Senats folgt auch nicht aus einem Vergleich von § 1 Abs. 3, § 33 RVG mit § 1 Abs. 5, § 4 JVEG, dass es sich bei der Formulierung von § 1 Abs. 3 RVG in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 GNotKG, § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 2 FamGKG um ein Redaktionsversehen handeln würde.

31Vielmehr spricht für die sich aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften ergebende unterschiedliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit, dass die Festsetzung des für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wertes gemäß § 33 Abs. 1 RVG einen engen inhaltlichen Bezug zu der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG wie auch zu der Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (früher § 26 Nr. 8 EGZPO aF) aufweist, während sie sich deutlich von der in § 4 JVEG geregelten Festsetzung "der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses" wie auch der Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse gemäß § 56 RVG oder gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG, § 81 GNotKG und § 57 FamGKG unterscheidet.

32Die Parallele zu der Wertfestsetzung nach § 63 GKG und der Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, über die beim Bundesgerichtshof die Zivilsenate in der von § 139 Abs. 1 GVG bestimmten Besetzung entscheiden, zeigt sich insbesondere in dem - auch hier in Rede stehenden - Fall, in dem eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG deshalb beantragt wird, weil der Rechtsmittelführer seinem Prozessbevollmächtigten einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hatte, das Rechtsmittel aber nur beschränkt auf einen Teil der Beschwer aus der angefochtenen Entscheidung durchgeführt worden ist. In einem solchen Fall entspricht der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert der gesamten, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts begründeten Beschwer (BGH, Beschlüsse vom - VII ZR 228/16, juris Rn. 4, vom - VII ZR 168/17, juris Rn. 4, vom - V ZR 299/14, AGS 2020, 33 f. und vom - VIII ZR 325/18, juris Rn. 7 f.) und ist daher nach den gleichen Regeln zu bestimmen, die im Fall einer unbeschränkten Anfechtung für den Streitwert für die Gerichtsgebühren maßgeblich gewesen wären. Diese Regeln sind ebenfalls von Bedeutung für den Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der sich gemäß § 23a Abs. 1 Halbsatz 1 RVG nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert bestimmt.

33Ferner zeigt sich der enge Zusammenhang zwischen der Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG und der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes nach § 63 GKG, wenn der antragstellende Rechtsanwalt nicht alle als Kläger oder Beklagte beteiligte Streitgenossen vertreten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZR 49/15, AGS 2017, 136, vom - V ZR 49/15, juris Rn. 2, vom - I ZR 59/15, juris und vom - I ZR 59/15, juris). Überdies kann es insbesondere in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sinnvoll sein, im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung in der Hauptsache sowohl den Wert für die Gerichtsgebühren als auch die für die Gebühren der beteiligten Rechtsanwälte maßgeblichen Werte festzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 116 ff., vom - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 73 ff., vom - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 65 ff., vom - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 154 ff. und vom - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 79 ff.).

345. In der Literatur zu § 139 GVG und § 33 RVG finden sich keine konkreten Stellungnahmen zugunsten einer Zuständigkeit des Einzelrichters für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG.

35In Kommentierungen zum GVG wird als Ausnahme von der Entscheidung in der Besetzung mit fünf Richtern nach § 139 Abs. 1 GVG nur die Einzelrichterzuständigkeit für die Entscheidung über Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen in Kostensachen, insbesondere gemäß § 66 GKG, genannt, während § 33 RVG keine Erwähnung findet (BeckOK GVG/Graf, 8. Edition, Stand , § 139 Rn. 8 f.; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 139 GVG Rn. 1; MünchKommZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 139 GVG Rn. 1; PG/Effer-Uhe, ZPO, 12. Aufl., § 139 GVG Rn. 1; KK-StPO/Feilcke, 8. Aufl., § 139 GVG Rn. 2;MünchKommStPO/Cierniak/Pohlit, 1. Aufl., § 139 GVG Rn. 3).

36Kommentierungen zu § 33 RVG beschränken sich entweder auf die schlichte Wiedergabe des Gesetzestextes (BeckOK RVG/Sommerfeldt, 49. Edition, Stand , § 33 RVG Rn. 8; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 33 Rn. 18; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 10;Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 33 Rn. 46; nicht erwähnt wird Abs. 8 von Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 33 Rn. 6) oder - sofern sie nähere Ausführungen zu § 33 Abs. 8 RVG enthalten - befassen sich nicht mit der Frage der Bedeutung dieser Vorschrift für den Bundesgerichtshof(AnwK-RVG/Thiel, 8. Aufl., § 33 Rn. 174 ff.; dies. in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 33 RVG Rn. 47; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., § 33 Rn. 50; Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., § 33 RVG Rn. 22 f.). Dagegen geht N. Schneider (in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., 1. Teil Rn. 709 sowie in Schneider/Volpert/ Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., Die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren Rn. 80) davon aus, dass im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG beim Bundesgerichtshof der Senat als Kollegium entscheidet. Er stützt sich dabei allerdings ausschließlich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2005 und 2010, ohne die Einführung von § 1 Abs. 3 RVG und die seit April 2015 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen.

IV.

371. Sollte der Große Senat für Zivilsachen der Ansicht sein, dass die vorgelegte Frage zu verneinen ist, wäre zunächst eine Abstimmung mit den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs erforderlich.

38Denn die Rechtsprechung der Strafsenate zur funktionellen Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 Abs. 6 GKG und nach § 33 Abs. 8 RVG hat sich nur hinsichtlich § 66 GKG parallel zu der Rechtsprechung der Zivilsenate entwickelt. So haben die Strafsenate nach der Schaffung von § 66 Abs. 6 GKG durch das KostRMoG zunächst weiterhin angenommen, dass bei dem Bundesgerichtshof über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheidet (BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 569/05, juris Rn. 2, vom - 1 StR 555/06, juris Rn. 3, vom - 1 StR 408/12, juris Rn. 11 und vom - 2 StR 605/13, juris Rn. 1), während sie nach der Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. KostRMoG und der Entscheidung des , NJW 2015, 2194) von der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgehen (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 240/18, juris Rn. 6 und vom - 4 StR 291/19, juris Rn. 7; ebenso zu einer Erinnerung gemäß § 81 GNotKG 5 AR (Vs) 44/16, juris).

39Dagegen werden Entscheidungen über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG von den Strafsenaten auch nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG wie zuvor weiterhin durch den Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern getroffen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 225/06, wistra 2009, 284, vom - 1 StR 245/09, juris, vom - 1 StR 53/13, wistra 2014, 326, vom - 1 StR 166/07, wistra 2015, 35 und vom - 1 StR 245/09, juris; zur neuen Rechtslage BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 163/15, StraFo 2018, 446, vom - 2 StR 337/14, NStZ-RR 2018, 263, vom - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128, vom - 1 StR 471/18, juris, vom - 1 StR 1/20, juris und vom - 6 StR 95/20, juris).

402. Im Fall der Bejahung der vorgelegten Frage durch den Großen Senat für Zivilsachen wäre eine Abstimmung mit dem Bundesfinanzhof nötig, während die bisherige Rechtsprechung der weiteren obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht entgegenstünde.

41a) Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits vor dem 2. KostRMoG davon ausgegangen, dass bei ihm für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 56 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG und einen Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 KSt 1.05 u.a., NVwZ-RR 2006, 359 Rn. 4, vom - 10 KSt 5.05 u.a., NVwZ 2006, 479 Rn. 2 ff., vom - 20 F 23.10, AGS 2012, 83 und vom - 8 B 8.12, juris Rn. 1). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass es sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zur gegenteiligen Rechtsprechung des , NJW-RR 2005, 584) setze, weil bei ihm die Situation im Hinblick auf Einzelrichterentscheidungen nicht mit der beim Bundesgerichtshof vergleichbar sei, da nach den Vorschriften der VwGO dem Gericht durch einen einzelnen Richter gefällte Sach- und Nebenentscheidungen nicht grundsätzlich fremd seien (BVerwG, Beschlüsse vom , aaO und vom , aaO Rn. 3 f.).

42Unter diesen Umständen ist auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG für die Auslegung von § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 RVG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG unerheblich, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von der primären Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über einen Festsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 RVG ausgeht (vgl. 1 C 18.17, juris Rn. 1). Im Übrigen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht trotz dieser Zuständigkeitsregelung nicht daran gehindert, in Senatsentscheidungen über die Hauptsache gleichzeitig einen nur für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Streitwert festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 7.18, juris Rn. 6 und vom - 6 AV 1.18, juris Rn. 4; Urteile vom - 1 C 46.18, DVBl 2020, 186 Rn. 36 und vom - 1 C 11.19, juris Rn. 28).

43b) Das Bundesarbeitsgericht hat - soweit ersichtlich - bisher keine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 8 RVG getroffen. Soweit in dem Beschluss vom (6 AZB 31/18, NJW 2019, 326 Rn. 8) über eine Rechtsbeschwerde die Frage der Zuständigkeit des Einzelrichters angesprochen wird, handelt es sich bei den Ausführungen zu § 33 Abs. 8 RVG um für die Entscheidung nicht tragende Erwägungen. Denn Gegenstand dieses Beschlusses ist die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig, die sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Arbeitsgericht gemäß § 11 RVG richtete.

44c) Das Bundessozialgericht hat vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG im Gegensatz zu der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 6 GKG (, juris Rn. 6) und für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG (, juris Rn. 1) angenommen, ohne dass diese Divergenz zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes geführt hätte.

45Dagegen gibt es - soweit ersichtlich - keine veröffentlichte Entscheidung aus der Zeit nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG, in der das Bundessozialgericht über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG entschieden hat. Soweit in den Beschlüssen vom (B 13 SF 8/17 S, juris Rn. 17) und vom (B 6 SF 3/17 S, juris Rn. 5), mit denen jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG entschieden worden ist, die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG erwähnt wird, handelt es sich um nicht tragende Ausführungen.

46d) Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur maßgeblichen Besetzung für die Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG und über die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG entsprach vor dem 2. KostRMoG derjenigen des Bundesgerichtshofs (BFH, Beschlüsse vom - X E 1/05, BFHE 209, 422 f., vom - III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, 93, vom - IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, 316 und vom - X S 25/12, BFH/NV 2013, 741 Rn. 14 f.).

47Im Anschluss an die Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. KostRMoG geht der Bundesfinanzhof - wie der Bundesgerichtshof seit April 2015 - von der Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG aus (BFH, Beschlüsse vom - X E 2/14, BFH/NV 2014, 894 Rn. 4 und vom - XI E 1/14, juris Rn. 12).

48Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof angenommen, dass nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG auch über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter entscheidet (, BFH/NV 2015, 507 Rn. 1), und ergänzend auf die vorgenannten Beschlüsse vom (X E 2/14, BFH/NV 2014, 894) und vom (XI E 1/14, juris) verwiesen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG nicht um eine Entscheidung über eine Erinnerung handelt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIZR355.18.0

Fundstelle(n):
WM 2022 S. 142 Nr. 3
SAAAH-63300