BSG Beschluss v. - B 11 SF 1/10 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Rechtswegbeschwerdeverfahren eines Maßnahmeträgers gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung mehrerer Maßnahmen

Gesetze: § 42 Abs 2 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 47 Abs 2 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004

Instanzenzug: SG Mannheim Az: S 8 AL 3179/09vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 3 AL 1230/10 Beschluss

Gründe

1Der Senat entscheidet auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 33 Abs 1 und 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in voller Besetzung (§ 33 Abs 8 Satz 2 RVG). Die Festsetzung auf 90 000 Euro folgt aus § 42 Abs 2, § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

2Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (§ 42 Abs 2 GKG). Es ist davon auszugehen, dass die beantragten Referenzmaßnahmen nicht einmalig, sondern wiederholt durchgeführt werden sollten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) lässt sich die Höhe des Jahresbetrags der Leistungen nicht anhand des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand: , NZS 2009, 427 ff, Ziff "C.I.1.3" <gemeint wohl C.I.3>) bestimmen; denn es geht hier um eine andere Fallgestaltung, die einen Vergleich mit dem Streitwert für die Genehmigung einer Ersatzschule nicht zulässt. Auch eine zuverlässige Schätzung der Höhe eines erwarteten oder zu erwartenden Gewinns ist mangels Angaben bzw Anhaltspunkten nicht möglich. Nicht übertragen werden kann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Wertfestsetzung in Zulassungsverfahren (vgl etwa BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 1), weil anders als in den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Streitsachen in der vorliegenden Fallgestaltung landesdurchschnittliche Einnahmen nicht bekannt sind und auch nicht zuverlässig ermittelt werden können.

3Somit ist der einzelnen Maßnahme der Regelstreitwert von 5000 Euro zugrunde zu legen (§ 52 Abs 2 GKG). Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 1. und des 6. Senats des BSG in Fallgestaltungen, bei denen Anhaltspunkte für ein konkretes wirtschaftliches Interesse eines Arztes oder eines Krankenhauses fehlten und deshalb eine Bewertung mit 5000 Euro je Quartal für einen Drei-Jahres-Zeitraum erfolgte (vgl - RdNr 11, 12 mwN, demnächst in SozR 4-1500 § 197a Nr 9). Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass - wie vom SG ausgeführt - die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht nur die Zulassung der Referenzmaßnahme "Bilanzanalyse für Juristen", sondern die Zulassung von insgesamt 30 Maßnahmen zum Gegenstand hatte. Da sich der Neubescheidungsantrag der Klägerin im Rechtsmittelverfahren auf sämtliche Anträge bezieht (vgl § 47 Abs 1 und 2 GKG), ist der Gegenstandswert in der Hauptsache insgesamt mit 450 000 Euro zu bemessen (5000 Euro x 30 x 3 <Drei-Jahres-Zeitraum>).

4Soweit die Beigeladene Einwendungen gegen einen Wert von 450 000 Euro in der Hauptsache vorgebracht hat, folgt ihr der Senat nicht, weil die von ihr zitierte Rechtsprechung (insbesondere BSG SozR 4-4300 § 86 Nr 1) eine andere Fallgestaltung und auch eine andere Rechtslage betrifft.

5Für das nur die Rechtswegfrage betreffende Beschwerdeverfahren erscheint es angemessen, als Gegenstandswert ein Fünftel des Hauptsachewerts festzusetzen (vgl BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 14; SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 85; vgl auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2009, 427 ff, 491 ff unter B.9.1 mwN). Für das Rechtswegbeschwerdeverfahren errechnet sich mithin ein Gegenstandswert von 90 000 Euro.

6Der Beschluss ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:160112BB11SF110R0

Fundstelle(n):
EAAAH-39946