DBAI Anguilla

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Anguilla (die „Vertragsparteien”) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Regierungen über den steuerlichen Informationsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. Die Vertragsparteien beabsichtigen, gegenüber Inlandsansässigen oder Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien keine nachteiligen oder einschränkenden Maßnahmen aufgrund schädlicher Steuerpraktiken anzuwenden oder einzuführen, solange dieses Abkommen in Kraft und wirksam ist. Sollte jedoch eine Vertragspartei Grund zu der Annahme haben, dass die andere Vertragspartei solche nachteiligen oder einschränkenden Maßnahmen eingeführt hat, so leiten beide Vertragsparteien unverzüglich ein Verfahren zur Regelung der Angelegenheit ein. Der Ausdruck „nachteilige oder einschränkende Maßnahme aufgrund schädlicher Steuerpraktiken” bedeutet eine Maßnahme, die eine Vertragspartei anwendet, weil die andere Vertragspartei keinen wirksamen Informationsaustausch betreibt, weil die Anwendung ihrer Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungspraktiken nicht transparent ist, oder weil keine oder nur sehr geringe Steuern erhoben werden und eines der vorstehenden Kriterien vorliegt. Ohne die allgemeine Bedeutung des Ausdrucks „nachteilige oder einschränkende Maßnahme” einzuschränken, umfasst dieser die Versagung eines Abzugs, einer Anrechnung oder einer Befreiung, die Erhebung einer Steuer, Gebühr oder Abgabe oder besondere Meldepflichten. Dazu zählen alle Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit der Besteuerung stehen. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht allgemein anwendbare Maßnahmen, die eine der Vertragsparteien allgemein unter anderem auf Mitglieder der OECD anwendet.

  2. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a gilt als vereinbart, dass die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens bestimmt werden kann.

  3. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 4 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:

    1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen zulässig; vorbehaltlich der nach Artikel 8 Absatz 2 erforderlichen schriftlichen Zustimmung ist die Verwendung darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können.

    2. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

    3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

    4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erforderlichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu gewährleisten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Dabei sind die nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei geltenden Datenübermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

    5. Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle. Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der der Informationen gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

    6. Wird eine Person im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihr hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe des für sie geltenden Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Verteidigung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde. Zahlt die empfangende Stelle eine Entschädigung für aufgrund der Nutzung fehlerhafter übermittelter Daten entstandene Schäden, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag der gezahlten Entschädigung.

    7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten bestimmte Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

    8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  4. Nach Artikel 10 des Abkommens wird Einvernehmen darüber erzielt, dass reguläre Kosten der Erledigung eines Auskunftsersuchens von der ersuchten Vertragspartei getragen werden. In der Regel decken die regulären Kosten die internen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde sowie geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierdienstkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:

    1. angemessene Gebühren, die für die Beschäftigung von Mitarbeitern durch Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens erhoben werden;

    2. angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;

    3. angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;

    4. angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;

    5. angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an die ersuchende Vertragspartei;

    6. angemessene Prozessführungskosten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;

    7. angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und

    8. angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zu einer Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.

    Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500,00 US-Dollar zu erwarten sind, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.

  5. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang mit oder gemäß dem geschlossenen Abkommen sind unter den nachfolgend angegebenen Anschriften oder einer anderen Anschrift, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitteilt, schriftlich und unmittelbar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.


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Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland:
Zuständige Behörde für Anguilla:
 
 
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
Ministry of Finance
Economic Development
Investment and Commerce
The Secretariat
The Valley
Anguilla
 
 
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
 
 
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
die vorgenannte
zuständige Behörde

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YAAAE-84896