DBAI Anguilla Artikel 7

Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann die Unterstützung ablehnen, wenn

  1. das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;

  2. die ersuchende Partei nicht alle ihr in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder

  3. die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung der ersuchten Partei widerspräche.

(2) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht

  1. zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten;

  2. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.

(3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerschuld vom Steuerpflichtigen bestritten wird.

(4) Die ersuchte Partei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Partei nach ihrem Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich der ersuchenden Partei befänden.

(5) Die ersuchte Partei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Partei zur Durchführung einer Bestimmung ihres Steuerrechts oder einer damit zusammenhängenden Anforderung erbeten werden, die einen Bürger der ersuchten Partei gegenüber einem Bürger der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAE-84896