DBAI Anguilla Artikel 6

Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland

(1) Nach angemessener Ankündigung durch die ersuchende Partei mit einem Vorlauf von mindestens vierzehn Tagen kann die ersuchte Partei, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestatten, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Partei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den Betroffenen.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei anwesend sind.

(3) Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Partei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Partei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die zur Durchführung der Prüfung befugte Behörde oder Person sowie über die von der ersuchten Partei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung werden von der die Prüfung durchführenden ersuchten Partei getroffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAE-84896