DBAI Anguilla Artikel 4

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. bedeutet der Ausdruck „Anguilla”, im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet von Anguilla;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”, im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

  3. bedeuten die Ausdrücke „Investmentfonds” oder „Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform;

  4. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  5. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat; in Bezug auf Steuerstrafsachen das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

    2. in Bezug auf Anguilla den Permanent Secretary im Ministerium der Finanzen oder eine von ihm schriftlich benannte Person oder Behörde;

  6. bedeutet der Ausdruck „Strafrecht” sämtliche nach innerstaatlichem Recht als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;

  7. bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen” Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;

  8. bedeutet der Ausdruck „Informationen” Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;

  9. bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen” die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;

  10. bedeutet der Ausdruck „Person” eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Personenvereinigung;

  11. bedeutet der Ausdruck „öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” ein System oder einen Fonds für gemeinsame Anlagen, bei dem der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Anteilen weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

  12. bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei” die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird oder in Beantwortung eines Ersuchens Informationen erteilt hat;

  13. bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei” die Vertragspartei, die ein Auskunftsersuchen stellt oder von der ersuchten Partei Informationen erhalten hat;

  14. bedeutet der Ausdruck „Steuer” jede unter dieses Abkommen fallende Steuer;

  15. bedeutet der Ausdruck „Steuersachen” alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, zu dem das Ersuchen nach dem Recht dieser Vertragspartei gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.

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YAAAE-84896