DBAI Anguilla Artikel 3

Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

  1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

    • die Einkommensteuer,

    • die Körperschaftsteuer,

    • die Gewerbesteuer,

    • die Vermögensteuer,

    • die Erbschaftsteuer,

    • die Umsatzsteuer,

    • die Versicherungsteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

  2. in Bezug auf Anguilla:

    • die Grundsteuer (property tax),

    • die Steuer auf die Veräußerung von Grundvermögen (stamp tax),

    • die Beherbergungsteuer (accommodation tax),

    • die Abgabe auf Ferienimmobilien (vacation residential asset levy) sowie

    • Abgaben, Zölle, Strafgelder oder Freibeträge im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr, Umladung, Durchfuhr, Lagerung und Verbreitung von Waren sowie im Zusammenhang mit Verboten, Beschränkungen und ähnlichen Kontrollmaßnahmen für die grenzüberschreitende Beförderung kontrollierter Güter.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 1 genannten Steuern oder an deren Stelle von einer der Vertragsparteien erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander über erhebliche Änderungen bei den Besteuerungsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Informationsbeschaffung, die unter dieses Abkommen fallen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAE-84896