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Forderungen und Wertminderungen (IFRS)
1. Begriff und Abgrenzungsfragen
IAS 32.11 definiert finanzielle Vermögenswerte u. a. als ein vertragliches Recht darauf, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einer anderen Partei zu erhalten. Im üblichen Sprachgebrauch wird dieser Sachverhalt als Forderung bezeichnet. Der Hauptentstehungsgrund für Forderungen im industriellen Bereich ist die Erbringung von Lieferungen und Leistungen aus Verträgen mit Kunden. Diese Umsatzerfassung fällt in den Regelungsbereich des IFRS 15. Die Bilanzierung der aus Umsätzen entstandenen Forderungen ist demgegenüber Gegenstand des IFRS 9 und dieses Beitrags. Darüber hinaus gehören auch Darlehensvergaben in den IFRS 9 und zu den hier behandelten Forderungen.
IFRS 9 ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Ausnahmen werden im Standard formuliert, betreffen jedoch nicht die hier behandelten Forderungen.
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 28 Finanzinstrumente
Hendler, Finanzielle Vermögenswerte, in Theile/Dittmar (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 7. Aufl. 2024, Rz. 22.1 ff.
2. Klassifizierung
Für die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und damit auch der Forderungen ist deren Klassifizierung bzw. Kategorisierung entscheidend. Drei Kategorien stehen nach IFRS 9 zur Verfügung:
Fortgeführte Anschaffungskosten (amortised cost, AC),
Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (at fair value through other comprehensive income, FVOCI) und
Erfolgswirksam zu beizulegenden Zeitwert (at fair value through profit or loss, FVPL)
Dabei ist ein finanzieller Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC) zu bewerten, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind: