BGH Beschluss v. - I ZB 66/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die am eingegangene Eingabe des Schuldners legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom aus.

2Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (, [...] Rn. 2), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Schuldner meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (BGH aaO [...] Rn. 2, mwN).

Fundstelle(n):
LAAAE-82767