OFD Frankfurt/M. - S 0130 A - 100 - St 23

Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

1. Allgemeines

Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch (SGB) gelten nach § 68 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil – folgende Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als besondere Teile des SGB:

  • das Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • die Reichsversicherungsordnung

  • das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

  • das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze insbesondere

  1. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,

  2. § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

  3. § 47 des Zivildienstgesetzes,

  4. § 60 des Infektionsschutzgesetzes,

  5. §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,

  6. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,

  7. §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

  8. §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

  • das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

  • das Bundeskindergeldgesetz

  • das Wohngeldgesetz

  • das Adoptionsvermittlungsgesetz

  • das Unterhaltsvorschussgesetz

  • der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,

  • das Altersteilzeitgesetz

  • der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Für Verfahren nach den o. g. Gesetzen gilt das Verfahrensrecht des SGB X und somit auch § 21 Abs. 4 SGB X. Nach dieser Vorschrift haben die Finanzbehörden, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

  1. Die Auskunft durch die Finanzbehörden ist nur erforderlich, wenn die erbetenen Angaben nicht mit Hilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.

  2. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetzes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.

Die um Auskunft ersuchende Behörde hat deshalb im Einzelfall unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften darzulegen, dass die erbetene Auskunft zulässig ist. Bestehen hierüber Zweifel, müssen diese durch Rückfrage geklärt werden.

3.

Die Offenbarungsbefugnis besteht gegenüber Behörden, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausüben. Als Verwaltungstätigkeit i. S. dieser Vorschrift ist insbesondere die Gewährung und Rückforderung von Sozialleistungen sowie die Inanspruchnahme Dritter wegen Sozialleistungen anzusehen. Nicht darunter fällt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

4.

Die Auskunft muss sich nur auf die den Finanzämtern bekannten Verhältnisse erstrecken. Weitere Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, es sei denn, sie bieten sich aus steuerlichen Gründen an.

5.

Es dürfen nur Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Personen erteilt werden. Dazu gehört auch die Einkommensquelle und damit Name und Anschrift des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners.

6.

Auskünfte über andere Personen als die in § 21 Abs. 4 SGB X genannten sind nicht zulässig. Aus diesem Grunde dürfen Auskünfte über den nicht zum genannten Personenkreis gehörenden getrennt lebenden Ehegatten nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

2. Besonderheiten bei einzelnen Verfahrensarten

2.1 Auskunftserteilung der Finanzbehörden gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf, § 11 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie das Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG).

Als Einkommen gelten

  1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 BAföG),

  2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach dem BAföG (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG) und

  3. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.

Für die Anrechung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 24 Abs. 1 BAföG).

Die Durchführung des BAFöG obliegt in Hessen neben den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BAFöG) auch den Studentenwerken.

Einkommensteuerbescheide enthalten regelmäßig eine größere Anzahl von Angaben, die für die Durchführung von Verfahren nach dem BAFöG nicht erforderlich sind und wegen des Steuergeheimnisses ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 AO). Es ist somit grundsätzlich nicht zulässig, den Ämtern für Ausbildungsförderung durch die Übersendung von Kopien solcher Bescheide Auskunft zu erteilen.

Zur Vereinfachung des Auskunftsverfahrens verwenden die Ämter für Ausbildungsförderung einen bundeseinheitlichen Vordruck. Die durch Ankreuzen und Ausfüllen zu gebenden Auskünfte umschreiben dem Grunde und dem Umfang nach, welche Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach dem BAFöG für die Berechnung von Leistungen erforderlich sind und daher von den Finanzbehörden mitgeteilt werden dürfen und müssen. Dabei ist entsprechend den Anmerkungen im Formular zu beachten, dass nur die Verhältnisse der Person, auf die sich die Anfrage bezieht, mitgeteilt werden (Vater, Mutter oder Ehegatte des antragstellenden Auszubildenden, nicht Stiefvater oder Stiefmutter). Der Vordruck wird den Finanzbehörden in doppelter Ausfertigung vorgelegt; ein Exemplar verbleibt in den Steuerakten.

Soweit von der Finanzbehörde die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld verlangt wird, falls die Veranlagung noch nicht durchgeführt ist, reicht es aus, diese Beträge im Wege der Schätzung überschlägig zu ermitteln; eine fiktive Veranlagung zur Ermittlung der voraussichtlichen Steuer ist nicht erforderlich. Sollte im Einzelfall auch die ungefähre Höhe der Steuer nicht bestimmbar sein, ist hierauf in dem Formular hinzuweisen.

In Einzelfällen können für das Verfahren nach dem BAFöG weitere steuerliche Angaben erforderlich sein, die in dem Anfragevordruck nicht vorgesehen sind. Soweit das anfragende Amt für Ausbildungsförderung die Notwendigkeit der Auskünfte für die vorzunehmenden Berechnungen nachgewiesen hat, sind die Auskünfte zu erteilen.

Ändern sich nach Erteilung einer Auskunft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen, sind die Finanzbehörden berechtigt, dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eine geänderte Mitteilung zu übersenden.

2.2 Auskunftserteilung an die Agenturen für Arbeit wegen Gewährung von Leistungen nach dem SGB III – Arbeitsförderung

Die Finanzbehörden sind auf Ersuchen der Agenturen für Arbeit zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies in einem Verfahren nach dem SGB III erforderlich ist. Weitere Voraussetzung für eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse ist, dass das SGB III selbst oder die auf den gesetzlichen Ermächtigungen im SGB III beruhenden Bestimmungen die Gewährung, die Rückforderung oder den Rückgriff wegen Leistungen nach dem SGB III von den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der in § 21 Abs. 4 SGB X genannten Personen abhängig machen.

Die Weitergabe von Prüfungsberichten oder Steuerfahndungsberichten an die Agenturen für Arbeit ist nicht durch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO gedeckt. Die Sachentscheidung darüber, ob Leistungen nach dem SGB III zu gewähren sind und welche Angaben hierzu erforderlich sind, liegt allein bei den Agenturen für Arbeit.

2.3 Auskunftserteilung für ein Verfahren nach dem SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II werden in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) und Sachleistungen erbracht. Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt § 21 Abs. 4 SGB X auch für das Verfahren nach dem SGB II, so dass die Finanzbehörden soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft zu erteilen haben.

(Siehe Rundvfg. vom zur Mitteilungspflicht der Finanzbehörden im Verfahren nach dem SGB II).

2.4 Auskunftserteilung der Finanzbehörden gegenüber den landwirtschaftlichen Alterskassen

Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 1 ALG versicherungspflichtig. Zu den Voraussetzungen der Versicherungspflicht gehört u. a., dass das Unternehmen der Landwirtschaft eine bestimmte Mindestgröße erreicht, die abhängig ist von der Höhe des durch die Finanzbehörden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten und im Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzten Wirtschaftswerts (§ 1 Abs. 5 und 6 ALG). Bei Pachtflächen sowie verpachteten oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen ist der durchschnittliche Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zur Bewertung heranzuziehen und bei der Festlegung des Wirtschaftswerts des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen (§ 1 Abs. 6 ALG).

Nach § 32 Abs. 1 ALG erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine bestimmte Grenze nicht übersteigt (§ 32 Abs. 2 ALG). Das Jahreseinkommen setzt sich nach § 32 Abs. 3 ALG zusammen aus:

  • den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und

  • den Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 ALG. Erwerbsersatzeinkommen in diesem Sinne sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.

Die Finanzbehörden haben nach § 21 Abs. 4 SGB X den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Anfrage den Wirtschaftswert bzw. den durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche und das Jahreseinkommen i. S. d. § 32 Abs. 3 ALG mitzuteilen.

2.5 Auskunftserteilung an die Bewilligungsbehörden für Wohngeld

Nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Die Höhe des Wohngeldes (Miet- oder Lastenzuschuss) richtet sich u. a. nach dem Einkommen und Vermögen des Antragstellers und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder i. S. des § 4 WoGG.

Die Finanzbehörden haben den für die Bewilligung des Wohngeldes zuständigen Behörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit dies in einem Verfahren nach dem WoGG erforderlich ist. Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen – z. B. des Vermieters – dürfen den Bewilligungsbehörden nicht erteilt werden.

2.6 Auskunftserteilung für ein Verfahren nach dem SGB XII – Sozialhilfe

Sozialhilfe nach dem SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.

Zuständig für Leistungen der Sozialhilfe sind nach § 3 Abs. 2 SGB XII als örtliche Träger der Sozialhilfe die Kreise und kreisfreien Städte und als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 3 SGB XII der Landeswohlfahrtsverband Hessen.

Diesen Institutionen haben die Finanzbehörden, soweit es nach dem SGB XII erforderlich ist, Auskunft zu erteilen.

Einer Auskunftspflicht nach § 21 Abs. 4 SGB X steht nicht entgegen, wenn die Auskunft für ein Verfahren benötigt wird, das der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dies ist der Fall, wenn gemäß § 94 SGB XII der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch einer leistungsberechtigten Person auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Die einem etwaigen Klageverfahren vorangehende Prüfung, ob überhaupt ein nach § 94 SGB XII überleitbarer Unterhaltsanspruch gegen den Steuerpflichtigen (Unterhaltsverpflichteten) besteht, erfolgt nämlich nach den Vorschriften des SGB XII und damit in einem Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch.

§ 21 Abs. 4 SGB X berechtigt die Finanzbehörde grundsätzlich nicht dazu, dem Träger der Sozialhilfe den letzten Einkommensteuerbescheid sowie weitere Unterlagen (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) des Steuerpflichtigen zu übersenden. Dies gilt auch dann, wenn der Träger der Sozialhilfe deren Übermittlung mit dem Hinweis auf sozialrechtliche Kürzungsvorschriften begründet. Diese Unterlagen enthalten Angaben, die über das für das Verfahren nach dem SGB XII Erforderliche hinausgehen und die deswegen nicht ohne Zustimmung des Betroffenen offenbart werden dürfen.

Zulässig ist die Erteilung von Auskünften, wenn Sozialhilfeverwaltungen wegen des Nachlasses und der Personalien der Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers anfragen. Unter den Voraussetzungen der §§ 102 und 103 SGB XII sind die Erben eines Sozialhilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Ebenfalls beantwortet werden dürfen Anfragen in den Fällen, in denen der Sozialhilfeempfänger selbst erbrechtliche Ansprüche erworben hat.

2.7 Auskunftserteilung an die Jugendämter

2.7.1. Verfahren nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

Werden die Jugendämter als Träger der Sozialhilfe tätig, so ist ihnen nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 SGB X Auskunft zu erteilen, soweit diese für die Durchführung eines Verfahrens nach den Gesetzen des SGB erforderlich ist (vgl. Ausführungen zu Tz. 1). Bei der Prüfung der Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist deshalb zunächst die Rechtsgrundlage für die Erteilung der erbetenen Auskunft zu ermitteln. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Auskunft, so sind diese durch Rückfrage beim Jugendamt zu klären.

Soweit die Jugendämter auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens (Amtspflegeschaft, Amtsvormundschaft) tätig werden, z. B. bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Amtspfleglings gegenüber seinem nichtehelichen Vater, sind dagegen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Da diese Tätigkeit nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren erfolgt, ist § 21 Abs. 4 SGB X nicht anwendbar. In diesen Fällen darf eine Auskunft nur erteilt werden, soweit der Betroffene zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

2.7.2. Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Werden die Jugendämter in einem Verfahren nach dem UVG durch Geltendmachung der auf sie gemäß § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche (Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen des nach § 1 UVG Berechtigten) tätig, besteht nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 6 Abs. 5 UVG die Befugnis, auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort, den Arbeitgeber und die Höhe der Einkünfte des Elternteils, bei dem das berechtigte Kind nicht lebt, zu erteilen. Die Auskunftserteilung ist nur zulässig, soweit diese die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erfordert.

3. Verhältnis zu § 31a AO

§ 31a AO wonach die Offenbarung der durch § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen zulässig ist, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b, bb AO) oder der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 AO) erforderlich ist, bleibt unberührt. In diesen Fällen besteht für die Finanzbehörden gemäß § 31a Abs. 2 Satz 2 AO eine Mitteilungspflicht auch auf Antrag des Betroffenen, soweit deren Erfüllung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Darüber hinaus sind die Finanzbehörden gemäß § 31a Abs. 2 Satz 1 AO auch ohne Ersuchen verpflichtet, den zuständigen Stellen die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen.

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Fundstelle(n):
VAAAE-82100