BMF - IV D 2 - S 7100/08/10011: 009 BStBl 2014 I S. 1620

Umsatzsteuer; Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Bezug: (BStBl 2010 I S. 490)

Der (BStBl 2010 II S. 433) u. a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des (a. a. O.) war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; es wird hiermit aufgehoben.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Gesetzliches Aufteilungsgebot – Hauptleistung und Nebenleistung –

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Die Steuerermäßigung gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (sog. Aufteilungsgebot, Abschnitt 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE). Der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Denn das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (, BStBl 2014 II S. 86).

Danach unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu; sie sind dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Auf die Regelungen in Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises in derartigen Fällen wird hingewiesen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch , BStBl 2014 I S. 1619, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.10 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 wird am Ende des Satzes 1 folgender Klammerzusatz angefügt:

      „(vgl. jedoch Abschnitt  Satz 1 zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen und Abschnitt 12.16 Abs. 8 zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen)”.

    2. In Absatz 6 wird die Nummer 13 wie folgt gefasst:

      13.

      zu Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen, vgl. , BStBl 2010 II S. 433, zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen vgl. jedoch Abschnitt 12.16 Abs. 8;

  2. Abschnitt 10.1 Abs. 11 Satz 8 wird wie folgt geändert:

    1. Am Ende des 3. Spiegelstriches wird das Wort „und” durch ein Komma ersetzt.

    2. Am Ende des 4. Spiegelstriches wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender 5. Spiegelstrich angefügt:

      • für Beherbergungsleistungen zusammen mit nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfassten Leistungen siehe Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12.

  3. Abschnitt 12.16 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

      2Der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. 3Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (, BStBl 2014 II S. 86).”

    2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 4.

    3. Im neuen Satz 4 werden die Worte „Hierzu zählen” durch die Worte „Unter dieses Aufteilungsgebot fallen” ersetzt.

  4. Abschnitt 25.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

      4.

      § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6; zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13.”

    2. Im Beispiel 1 wird in Satz 6 der Buchstabe c wie folgt gefasst:

      c)

      1Bei der Unterbringung im Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG nicht steuerbar ist. 2Die Verpflegungsleistungen sind ebenfalls nicht steuerbar. 3Sofern es sich insoweit nicht um Nebenleistungen zur Unterbringung handelt (zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13), liegt der Ort der Verpflegungsleistungen ebenfalls im Ausland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG).”

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht beanstandet, wenn für vor dem ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen unter Berufung auf das (BStBl 2010 I S. 490) als selbständige Leistung behandelt hat.

BMF v. - IV D 2 - S 7100/08/10011: 009


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1620
DB 2014 S. 2932 Nr. 51
DStR 2014 S. 2510 Nr. 50
StB 2015 S. 21 Nr. 1
UR 2015 S. 123 Nr. 3
UStB 2015 S. 10 Nr. 1
UVR 2015 S. 71 Nr. 3
WPg 2015 S. 47 Nr. 1
TAAAE-81454