Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle
als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung
eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
Leitsatz
1. Zur rechtzeitigen gerichtlichen
Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1
Nr. 3 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung
zur Insolvenztabelle.
2. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle
ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des
§ 28 Abs. 1 InsO erfolgt.
3. Dem Mineralölhändler obliegt
die Beweislast dafür, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle
rechtzeitig eingegangen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAE-81278
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.09.2014 - 4 K 195/13
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