Beweislast für Entstehen einer Terminsgebühr durch auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Telefonate mit dem FA nach
Erhalt eines gerichtlichen Hinweisschreibens
Leitsatz
1. Hat das beklagte FA nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben des Berichterstatters der Klage stattgegeben, haben die Beteiligten
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und macht der Bevollmächtigte nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren mit
der Begründung eine Terminsgebühr geltend, er habe nach dem gerichtlichen Hinweisschreiben mehrere auf Erledigung des Klageverfahrens
gerichtete Telefonate mit Mitarbeitern des FA geführt, dann muss der Bevollmächtigte die konkreten Umstände des Austauschs
der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr seiner Auffassung nach entstehen lassen, substantiiert vorzutragen und
ggf. beweisen; er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, wobei die Grundsätze des Freibeweises gelten (§ 294 Abs.
1 ZPO).
2. Diese Darlegungs- und Beweislast ist nicht erfüllt, wenn zwar Daten, an denen Telefongespräche stattgefunden haben sollen,
und Mitarbeiter des FA benannt werden, mit denen der Bevollmächtigte gesprochen haben soll, wenn aber nicht für alle angegebenen
Telefonate noch das genaue Datum angegeben werden kann, wenn auch die konkreten Gesprächspartner an den angebenen Tagen und
der konkrete Inhalt des einzelnen Gesprächs nicht mehr wiedergegeben werden können, und wenn der Beklagte einen Zusammenhang
der Telefonate mit der Klageerledigung bestreitet.
3. Eine substantiierter Vortrag ist auch deswegen unverzichtbar, weil die Klägerin zur selben Zeit sowohl das Hauptsacheverfahren
als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben hat, im Rahmen der Kostenfestsetzung für beide Verfahren eine
Terminsgebühr geltend macht und die Telefonate schon vor daher dem jeweiligen Verfahren exakt zugeordnet werden müssen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1229 Nr. 14 ZAAAE-79836
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.01.2014 - 3 KO 987/13
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