BMF - IV C 1 - S 1980-1/11/10014 :005 BStBl 2015 I S. 135

§ 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des (van Caster und van Caster)

Der „van Caster und van Caster” entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen. Daher kommt die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht in Betracht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes:

1. Kapitalertragsteuer

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG ist unverändert weiterhin anzuwenden.

2. Veranlagung

Im Rahmen der Veranlagung des Steuerpflichtigen wird von der pauschalen Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 6 InvStG Abstand genommen, wenn der Steuerpflichtige selbst die entsprechenden Unterlagen oder Informationen beibringt, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Mindestangaben und der optionalen Möglichkeit, die Angaben des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f InvStG beizubringen, um die jeweilige steuerentlastende Wirkung der entsprechenden Vorschrift gesondert in Anspruch nehmen zu können.

a. Mindestangaben

Bei der Veranlagung erfolgt eine Besteuerung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 InvStG, wenn der Steuerpflichtige

  1. die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG mit Ausnahme der Buchstaben c und f bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung erklärt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 InvStG) und

  2. auf Anforderung des Finanzamtes die Richtigkeit der Angaben nachweist.

Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben kann das Finanzamt insbesondere folgende Unterlagen anfordern:

  • eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

  • den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Verkaufsprospekt,

  • den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Jahresbericht,

  • eine Summen- und Saldenliste aus der Fondsbuchhaltung,

  • eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechtes ermittelt wurden,

  • eine Anlage für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten.

Soweit der Steuerpflichtige nach den vorgenannten Anforderungen den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen nicht führt, hat die Ermittlung der Erträge nach § 6 InvStG zu erfolgen.

b. Optionale Angaben

Sofern der Steuerpflichtige auch die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f InvStG erklärt, erfolgt eine Besteuerung nach § 2 und § 4 InvStG. In diesen Fällen können insbesondere die folgenden Nachweise verlangt werden:

  • Übersicht über die erhaltenen Dividendenzahlungen – getrennt nach Ländern,

  • Übersicht über die einbehaltenen Quellensteuern – getrennt nach Ländern – und Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der einbehaltenen und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegenden Quellensteuer und

  • Nachweis des Aufteilungsmaßstabes im Rahmen der Zuordnung von Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 InvStG (Aktienquote).

§ 5 Absatz 2 Satz 4 und § 21 Absatz 19 Satz 3 bis 6 InvStG bleiben unberührt.

Legt der Steuerpflichtige Beweismittel in einer fremden Sprache vor, so kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden (§ 87 Absatz 2 AO).

Entwurf v. 1. 11. 2014:

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BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/11/10014 :005

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Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 135
StB 2015 S. 66 Nr. 3
StBW 2015 S. 291 Nr. 8
WPg 2015 S. 250 Nr. 5
PAAAE-78260