Unternehmensbesteuerung
2. Aufl. 2014
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Kapitel 4: Die laufende Besteuerung einzelner Unternehmen
4.1 Die Gewerbesteuer bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften
4.1.1 Ermittlung des Gewerbeertrags
Sowohl Einzelunternehmen als auch Personen- und Kapitalgesellschaften können nach § 5 Abs. 1 GewStG Steuerschuldner (Steuersubjekt) der Gewerbesteuer sein. Im Folgenden wird daher auf die Ermittlung der Gewerbesteuer als gemeinsames Element der Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften eingegangen.
Die Gewerbesteuer wurde bereits als Objektsteuer für Unternehmen gekennzeichnet. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), ermittelt sich nach folgendem Schema.
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Ausgangsgröße (§ 7 GewStG): Gewerblicher Gewinn/Verlust nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Regeln | |
+ | Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) |
- | Kürzungen (§ 9 GewStG) |
= | maßgebender Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) |
Ausgangsgröße
Die Gewerbesteuer basiert auf dem unternehmerischen Erfolg, der als Jahresüberschuss ermittelt worden ist und sich unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften als Steuerbilanzgewinn zeigt (Ausgangsgröße). Die Ausgangsgröße kann auch negativ sein. Die Ergebnisse der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung sind für die Gewerbesteuer zwar nicht binden...