BGH Beschluss v. - I ZR 87/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die am eingegangene Eingabe der Klägerin, mit der diese der Kostenrechnung vom widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.

2Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (, juris Rn. 2, mwN), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die die Kostengrundentscheidung enthält. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl. BGH aaO, mwN).´´

Fundstelle(n):
AAAAE-77669