Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien
Bezug: (BStBl I Seite 893)
Nach § 4b Absatz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des (Bundesgesetzblatt I Seite 1042), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Absatz 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht. Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2001 I S. 893).
Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.
BMF v. - IV C 5 -
S 1961/14/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1374
BAAAE-75275