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BVerwG 18.11.2002 9 C 2.02

Grundstücksrecht; | Erschließungsbeiträge in den neuen Bundesländern

Für Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem fertig gestellt worden waren, denen jedoch nach dem weitere Teile hinzugefügt wurden, können nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, sondern lediglich Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabenrecht des Landes erhoben werden. Aus diesem Grunde können für zusätzliche Radwege, die an einer Straße hergestellt werden, welche bereits über Fahrbahn, Bürgersteige sowie Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügt, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden ().

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