StPO § 78

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein

§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

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SAAAE-74938