StPO § 498

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten [1]

Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten [2]

§ 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten [3]

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 498 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .