StPO § 485

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten [1]

Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung [2]

§ 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung [3]

1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. 2Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. 3Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. 4§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1724) mit Wirkung v.

3Anm. d. Red.: § 485 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1724) mit Wirkung v.