StPO § 467a

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

§ 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme [1] [2]

(1) 1Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2§ 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 467a i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.

2Anm. d. Red.: Abs. 3 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. 4. 1987 anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. 1. 1987 – BGBl I S. 475).