StPO § 464c

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

§ 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten [1]

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 464c eingefügt gem. Gesetz v. 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.