StPO § 463d

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

§ 463d Gerichtshilfe [1]

1Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. 2Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung

  1. über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,

  2. über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 463d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 203) mit Wirkung v. .