StPO § 429

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens

Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme [1]

§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten [2]

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass

  1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,

  2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und

  3. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.

2Anm. d. Red.: § 429 eingefügt gem. Gesetz v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.