StPO § 413

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Sicherungsverfahren

§ 413 Zulässigkeit [1]

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 413 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .