StPO § 408b

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens

Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen

§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe [1]

1Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. 2§ 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 408b eingefügt gem. Gesetz v. 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) mit Wirkung v. 1. 3. 1993.