StPO § 403

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren [1]

§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren [2]

1Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Abschnitt zum Vierten Abschnitt geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 403 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .