StPO § 400

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren

Dritter Abschnitt: Nebenklage [1]

§ 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers [2]

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) 1Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. 2Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Bisheriger Zweiter Abschnitt zum Dritten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 11 Abs. 4 des Opferschutzgesetzes vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496) richtet sich die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von Rechtsmitteln nach den bis zum 31. 3. 1987 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel sich richtet, vor dem 1. 4. 1987 ergangen ist.