StPO § 356a

Drittes Buch: Rechtsmittel

Vierter Abschnitt: Revision

§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung [1]

1Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. 3Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 4Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. 5§ 47 gilt entsprechend.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 356a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2571) mit Wirkung v. .