StPO § 341

Drittes Buch: Rechtsmittel

Vierter Abschnitt: Revision

§ 341 Form und Frist [1]

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 341 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .