StPO § 340

Drittes Buch: Rechtsmittel

Vierter Abschnitt: Revision

§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten [1]

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 340 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) mit Wirkung v. 25. 7. 2015.