StPO § 330

Drittes Buch: Rechtsmittel

Dritter Abschnitt: Berufung

§ 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters [1]

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.

(2) 1Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 2Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 330 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .