StPO § 318

Drittes Buch: Rechtsmittel

Dritter Abschnitt: Berufung

§ 318 Berufungsbeschränkung

1Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

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SAAAE-74938