StPO § 318
Drittes Buch: Rechtsmittel
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 318 Berufungsbeschränkung
1Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
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SAAAE-74938