StPO § 317

Drittes Buch: Rechtsmittel

Dritter Abschnitt: Berufung

§ 317 Berufungsbegründung

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938