StPO § 311

Drittes Buch: Rechtsmittel

Zweiter Abschnitt: Beschwerde

§ 311 Sonstige Beschwerde [1]

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) 1Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. 2Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Auf Beschwerden ist, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem erlassen worden ist, § 311 Abs. 2 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. 7. 1986 – BGBl I S. 977).