StPO § 301

Drittes Buch: Rechtsmittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

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SAAAE-74938