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StPO § 28

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 28 Rechtsmittel

(1) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) 1Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

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SAAAE-74938

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