Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen [1]
(1) Verlesen werden können
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
öffentlicher Behörden,
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören,
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
Fundstelle(n):
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 256 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. .