StPO § 250

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung [1]

1Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 250 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .