StPO § 222

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung [1]

§ 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen [2]

(1) 1Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 2Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 3§ 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.

2Anm. d. Red.: § 222 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .