StPO § 21
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Fundstelle(n):
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SAAAE-74938