StPO § 206b

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

1Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss ein. 2Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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SAAAE-74938