StPO § 206

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 206 Keine Bindung an Anträge

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

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SAAAE-74938