StPO § 169a
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten.
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SAAAE-74938