StPO § 149

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Elfter Abschnitt: Verteidigung

§ 149 Zulassung von Beiständen [1]

(1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 2Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.

(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 149 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) mit Wirkung v. 1. 8. 2001.