StPO § 13a

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand

§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

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SAAAE-74938