StPO § 135

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten

§ 135 Sofortige Vernehmung

1Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

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SAAAE-74938